Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) Die Gemeinde hat durch eine Liquiditätsplanung die Verfügbarkeit liquider Mittel für eine rechtzeitige Leistung der Auszahlungen sicherzustellen.
(2) 1Zur rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.
(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen übersteigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aZusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht) § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
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Rechtsprechung zu § 89 GemO
Entscheidung zu § 89 GemO in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 13 Sa 42/05
Korrigierende Rückgruppierung: Leiter einer Reprographieabteilung; im Einzelfall ...
Querverweise
Auf § 89 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 96 (Sondervermögen)