Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) 1Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten, der Erweiterte Beteiligungsbericht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2Der Jahresabschluss ist vom Gemeinderat innerhalb von zwölf Monaten, der Erweiterte Beteiligungsbericht innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
(2) 1Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Prüfungsbehörde (§ 113) unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. 2Gleichzeitig ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Erweiterte Beteiligungsbericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe der Feststellung des folgenden Jahresabschlusses und des folgenden Erweiterten Beteiligungsberichts öffentlich zugänglich zu machen. 3Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bewirkt werden. 4Anderenfalls sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Erweiterte Beteiligungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur nächsten ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Jahresabschlusses und des folgenden Erweiterten Beteiligungsberichts zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. 5In der Bekanntgabe ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), in Kraft getreten am 01.01.2025.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aZusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht) § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
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Rechtsprechung zu § 95b GemO
Entscheidung zu § 95b GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum ...
Querverweise
Auf § 95b GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 96 (Sondervermögen)