Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 01.01.2009.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aZusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht) § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
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Rechtsprechung zu § 82 GemO
4 Entscheidungen zu § 82 GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 22.10.2020 - 13 K 1097/19
Zuständigkeit des Kreistags und/oder des Landrats bei der Einstellung von ...
- VG Karlsruhe, 06.05.2008 - 3 K 1374/08
Einstweilige Anordnung gegen einen Beschluss des Gemeinderats bezüglich der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.1991 - 15 S 1906/90
Mitbestimmung bei nicht nur vorübergehender Übertragung von Aufgaben eines Amtes ...
- VG Sigmaringen, 29.01.1990 - 6 K 995/89
Querverweise
Auf § 82 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 84 (Planabweichungen)