Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) 1Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Soweit im Rahmen der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe auf eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung Kassengeschäfte lediglich mittelbar betroffen sind, hat die Gemeinde mit der erle digenden Stelle insbesondere Rahmenbedingungen zur ordnungsmäßigen Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu vereinbaren. 2Dabei sind Weisungs-, Einwirkungs- und Prüfungsrechte der Gemeinde ausreichend zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), in Kraft getreten am 01.01.2025.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aZusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht) § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
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Rechtsprechung zu § 94 GemO
Entscheidung zu § 94 GemO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2016 - 4 L 77/16
Zur Festsetzung der Wertgrenzen nach § 99 Abs. 6 KommVerfG ST
Querverweise
Auf § 94 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 98 (Sonderkassen)