Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 94
Übertragung von Kassengeschäften

1Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Der Beschluß hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 94 GemO

Entscheidung zu § 94 GemO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 94 GemO verweisen folgende Vorschriften:

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