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Raumordnungsgesetz

   Abschnitt 2 - Raumordnung in den Ländern (§§ 13 - 16)   
Gliederung
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§ 16
Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen

(1) 1Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 10 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung). 2Die Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung grundsätzlich drei Monate.

(2) 1Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erübrigen. 3Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße, der Schienenwege des Bundes, Straßenbahnen, für Gas- und Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern sowie für Pumpspeicherkraftwerke und Magnetschwebebahnen wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für Verkehr oder Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 widerspricht, soweit sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird.

Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 224), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Infrastruktur-Zukunftsgesetz22.07.2026BGBl. I Nr. 224
28.09.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften22.03.2023BGBl. I Nr. 88
29.11.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften23.05.2017BGBl. I S. 1245

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Rechtsprechung zu § 16 ROG

9 Entscheidungen zu § 16 ROG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 ROG verweisen folgende Vorschriften:

    Raumordnungsgesetz (ROG) 
      Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
        § 27 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern)
Was ist das?

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