Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 - 19) |
(1) 1Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
1. | die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind, | |
2. | sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden, | |
3. | dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden, | |
4. | sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und | |
5. | eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt. |
2Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.
(2) 1Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. 2Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
29.09.2017 | Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 15.09.2017 |
Rechtsprechung zu § 16 BNatSchG
14 Entscheidungen zu § 16 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 5 S 74/20
Anspruch auf Zustimmung der Naturschutzbehörde zu einer Ökokonto-Maßnahme nach ...
- VGH Hessen, 18.05.2017 - 4 C 2399/15
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Bekanntmachung von Ausgleichsflächen
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2020 - 8 S 2280/18
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen ("Ausgleichs"-) ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 3 S 748/13
Biotopwertverfahren als zur Bewertung naturschutzrechtlicher Eingriffe geeignetes ...
- OVG Hamburg, 25.02.2015 - 2 Bf 213/11
Zum Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zweier Anbauten an ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16
Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2147/09
Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09
Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09
- BFH, 24.01.2019 - V R 63/16
Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit
- VG München, 25.04.2012 - M 9 K 11.3620
Unzulässige naturschutzrechtliche Untersagung eines Eingriffs; Fällung von zwei ...
Querverweise
Auf § 16 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 16 (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 16 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 18 I (Kompensationsverzeichnis (zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG))