Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 - 19) |
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) 1Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. 2Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
maßnahmen § 17Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18Verhältnis zum Baurecht § 19Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
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Rechtsprechung zu § 14 BNatSchG
554 Entscheidungen zu § 14 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 04.09.2026 - 4 A 429/24
Gewässerunterhaltung; Hochwasserschutz; Maßnahmenprogramm; Konkretisierung
- OVG Niedersachsen, 15.07.2026 - 4 LB 68/24
Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung nach ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stade, 01.12.2021 - 1 A 4064/17
Bauausführendes Unternehmen; Eingriffsverursacher; Ermessensausfall; ...
- VG Stade, 01.12.2021 - 1 A 4064/17
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 4 LA 139/24
Auswahlermessen; Baumreihe; agroforstwirtschaftliche Bodennutzung; ...
- OVG Niedersachsen, 01.07.2025 - 4 LA 111/22
Agroforstwirtschaft; wild lebende Art; grundsätzliche Bedeutung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 11.07.2022 - 12 A 2491/18
Agroforst; agroforstliche Nutzung; bewirtschaftungshindernder Standort; ...
- VG Hannover, 11.07.2022 - 12 A 2491/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2025 - 7 A 54.24
Windenergieanlage; erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; ...
- OVG Niedersachsen, 30.04.2024 - 1 MN 161/23
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans für einen Solarpark
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 33/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Niedersachsen, 02.02.2022 - 4 ME 231/21
Austausch Rechtsgrundlage; Biotoptyp; Bodenbearbeitung; Dauerverwaltungsakt; ...
Querverweise
Auf § 14 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 18 (Verhältnis zum Baurecht)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 (Befreiungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 16 V (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 BNatSchG)) (zu § 14 II)