Naturschutzgesetz

   Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG)

1Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. 2Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Landschaftsräumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. 3Die Trennwirkungen insbesondere von Verkehrswegen sind durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. 4§§ 13 bis 17 BNatSchG und §§ 14 bis 18 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 20 NatSchG

12 Entscheidungen zu § 20 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 20 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
        § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 20 NatSchG:

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