Naturschutzgesetz
| Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a) |
1Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. 2Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. 3Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 (GBl. S. 651), in Kraft getreten am 31.07.2020.
maßnahmen (zu § 16 BNatSchG) § 17Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen (zu § 17 BNatSchG) § 18Kompensations-
verzeichnis (zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG) § 19Genehmigung § 20Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG) § 21Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler § 21aGartenanlagen
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Rechtsprechung zu § 21a NatSchG
Entscheidung zu § 21a NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 27.01.2025 - 6 K 4450/24
Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen sog. Schottergärten