Naturschutzgesetz
Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a) |
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nach § 17 Absatz 1 BNatSchG ist die höhere Naturschutzbehörde, soweit es sich um Großvorhaben handelt, für die das Regierungspräsidium zuständig ist.
(2) Auch nachträglich können zu Entscheidungen nach § 17 Absatz 1 und 3 BNatSchG Nebenbestimmungen erlassen oder geändert werden, wenn der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Auswirkungen stehen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die beteiligte Naturschutzbehörde über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG.
(4) 1Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG prüft bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die beteiligte Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. 2Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG kann auch die beteiligte Naturschutzbehörde hierzu vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.
(5) § 17 Absatz 10 BNatSchG findet entsprechende Anwendung auf Vorhaben, die nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 17 NatSchG
2 Entscheidungen zu § 17 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.1995 - 10 S 521/94
Zum Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Hobbygärtner: ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2004 - 5 S 1137/03
Einbeziehung einer Wiese mit Obstbäumen in ein Naturschutzgebiet
Querverweise
Auf § 17 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 17 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 15 I (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) (zu § 17 I)