Naturschutzgesetz

   Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 BNatSchG)

(1) 1Maßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 1 BNatSchG bedürfen als Voraussetzung ihrer Anerkennung als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde. 2Zum Zeitpunkt der Zuordnung der Maßnahme zu einem Eingriff sind die günstigen Wirkungen der Maßnahme von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festzustellen.

(2) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen, zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass Maßnahmen nach § 135a Absatz 2 Satz 2 BauGB nachrichtlich im Ökokonto geführt werden.

Rechtsprechung zu § 16 NatSchG

11 Entscheidungen zu § 16 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 20 (Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 16 NatSchG:

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