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Naturschutzgesetz

   Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a)   
Gliederung
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§ 21
Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler

(1) 1Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. 2Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. 3Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind, soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

(2) Es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(3) 1Ab dem 1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. 2Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. 3Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um- oder nachzurüsten.

(4) 1Werbeanlagen, Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind im Außenbereich unzulässig. 2Dies gilt nicht für folgende Werbeanlagen und Hinweisschilder, soweit diese keine erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verursachen:

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen,
3. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten,
4. Hinweisschilder auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten.

(5) 1Die Errichtung folgender Werbeanlagen, Wegweiser oder Hinweisschilder im Außenbereich ist der Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen:

1. Wegweiser, die auf in der freien Landschaft befindliche Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen,
2. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zum Beispiel Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten,
3. Werbeanlagen, die auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben hinweisen,
4. Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen; der Veranstalter hat die Hinweise unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

2Die Naturschutzbehörde kann die Errichtung untersagen oder von Auflagen abhängig machen, wenn dies aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Artenschutzes erforderlich ist. 3Äußert sich die Naturschutzbehörde innerhalb eines Monats nicht, kann mit der Errichtung begonnen werden. 4Erfolgt die Errichtung ohne die erforderliche Anzeige, ist § 17 Absatz 8 BNatSchG entsprechend anzuwenden. (6) Die Naturschutzbehörde kann eine Ausnahme von Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulassen.

(7) Zulassung und Bewilligung der Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

(8) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG sind die Absätze 4 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Errichtung enthalten.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln

1. über die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Außenbereich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Tierwelt und
2. zur Zulässigkeit von Anlagen der Lichtwerbung im Außenbereich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reduktion bürokratischer Vorschriften (Regelungsbereinigungsgesetz) vom 18.11.2025 (GBl. S. 124), in Kraft getreten am 03.12.2025.

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Rechtsprechung zu § 21 NatSchG

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Querverweise

Auf § 21 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)

Redaktionelle Querverweise zu § 21 NatSchG:

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