Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a) |
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. | natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, | |
2. | Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, | |
3. | offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, | |
4. | Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, | |
5. | offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, | |
6. | Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, | |
7. | magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern. |
2Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. 3Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. 4Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) 1Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. 2Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) 1Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. 2Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2022 | Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften | 18.08.2021 | |
01.04.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 15.09.2017 |
Rechtsprechung zu § 30 BNatSchG
391 Entscheidungen zu § 30 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19
Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 - 5 S 1641/23
Genehmigung für die Umwandlung einer Streuobstwiese
- VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen ...
- BVerwG, 13.02.2024 - 11 VR 2.24
- VG Cottbus, 15.10.2014 - 3 K 460/13
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
- OVG Sachsen, 27.09.2023 - 1 B 131/23
Planreife; umweltbezogene Rechtsvorschrift
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2023 - 7 A 1553/22
- VG Berlin, 28.11.2023 - 24 K 154.23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 10 A 1938/18
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 12.04.2018 - 2 K 2307/16
Zuchtläufer, dazugehörige Ferkel, Stickstoffeinträge, Biotop, Wallhecke
- VG Münster, 12.04.2018 - 2 K 2307/16
Querverweise
Auf § 30 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Verwirklichung der Ziele)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 21 (Biotopverbund, Biotopvernetzung)
- Netz "Natura 2000"
- § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 3 (Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 33 (Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG))
- Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
- § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 32 (Fortgeltung von Unterschutzstellungen)