Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
| Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a) |
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) 1Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. 2§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.
(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2022 | Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften | 18.08.2021 |
schutzgebiete § 27Naturparke § 28Naturdenkmäler § 29Geschützte Landschafts-
bestandteile § 30Gesetzlich geschützte Biotope § 30aAusbringung von Biozidprodukten
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Rechtsprechung zu § 25 BNatSchG
25 Entscheidungen zu § 25 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2018 - 2 L 114/16
Erklärung zum Biosphärenreservat
- OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
Windenergieanlage; Nachbarantrag; Wohngebäude; Schattenwurf; Beschattungsdauer; ...
- OVG Sachsen, 25.08.2023 - 1 B 48/23
Windfarm; Nachbarantrag; Beschattungsdauer; Umweltverträglichkeitsprüfung; ...
- BVerwG, 21.12.2017 - 4 CN 8.16
Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870
Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im ...
- VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870
- VG Minden, 26.04.2018 - 11 K 874/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 11 B 3.16
Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin; Erstaufforstung mit heimischen Baumarten; ...
- VG Minden, 28.09.2016 - 11 K 2120/15
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und ...
- VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15
Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher ...
- VG Kassel, 04.04.2016 - 1 L 2532/15
Relevanz des besonderen Artenschutzrechts im Rahmen einer standortbezogenen ...
Querverweise
Auf § 25 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 12j (Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 3 (Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 56 (Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich (zu § 68 Absatz 4 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 25 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 28 (Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG))