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   VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93   

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VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93 (https://dejure.org/1994,3566)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.1994 - 5 S 2467/93 (https://dejure.org/1994,3566)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - 5 S 2467/93 (https://dejure.org/1994,3566)
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Baumschutzverordnung ohne Herausnahme des Waldes

§ 25 NatSchG aF, Wald iS des Waldgesetzes kann nicht durch Baumschutzverordnung unter Schutz gestellt werden, Gesamtnichtigkeit der Verordnung;

Antrags- und Klagebefugnis des Nachbarn auf Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung (jetzt Baumschutzsatzung)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen Belästigungen durch Bäume auf einem Nachbargrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1916 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 402
  • VBlBW 1994, 499
  • VBlBW 1995, 322
  • ZfBR 1995, 48
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 2.94

    Bezeichnung des Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
    Bei Erlaß einer Baumschutzsatzung kann die Gemeinde regelmäßig ohne Einzelfallprüfung davon ausgehen, daß Bäume einer bestimmten Größenordnung im Siedlungsbereich im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG (NatSchG BW) schutzwürdig und schutzbedürftig sind (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2/94 -).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst in seinem Urteil vom 16.06.1994 (- 4 C 2.94 - Urteilsabdruck S. 7) keinen Anstoß an der entsprechenden Wertung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers zur generellen Schutzwürdigkeit des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne genommen; dies steht im Einklang mit der Auffassung des Senats zu § 25 Abs. 3 NatSchG.

    Hierbei ist es letztlich unerheblich, ob diese Bestimmung als Festlegung des räumlichen oder des sachlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung/-satzung zu verstehen ist (für diese Unterscheidung allerdings Mampel, NVwZ 1993, 1168), sofern sie nur den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt, die sich jedenfalls in dem hier in Frage stehenden Regelungsbereich hinsichtlich des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs der Norm nicht grundsätzlich unterscheiden (so BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O., S. 6; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 08.10.1993, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.1993 - III Ss OWi 1060/92 - UPR 1994, 34 sowie Schink, a.a.O. und Witten, UPR 1994, 12).

    Sind die "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" in Anwendung der zu § 34 BauGB geltenden Grundsätze auch ohne nähere Präzisierung des Normgebers der Baumschutzverordnung/ -satzung hinreichend bestimmbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O., S. 3 ff.), ist dies hinsichtlich der Gebiete, "deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen" im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG nicht der Fall.

    Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O., Urteilsabdruck S. 10) davon ausgeht, Zweifelsfragen über den räumlichen Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung "hinsichtlich eines Randbereichs" nötigten den Satzungsgeber nicht zu einer kartographisch grundstücksgenauen Bestimmung des Geltungsbereichs der Satzung, da in solchen Randbereichen je nach den Umständen des Einzelfalls von der Verhängung eines Bußgelds wegen einer Ordnungswidrigkeit bei Satzungsverstößen abgesehen werden könne.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
    Dies setzt freilich die inhaltliche Rechtfertigung der Unterschutzstellung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, weshalb der förmliche Baumschutz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der hiervon erfaßten Bäume voraussetzt (so auch OVG Münster, Urt. v. 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - NWVBl. 1994, 140; sowie Schink, DÖV 1991, 7/9 m.w.N.), wie des entsprechend etwa auch für jede Naturschutz- oder Landschaftsschutzverordnung (vgl. hierzu lediglich Normenkontrollurteil des Senats vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233 m.w.N.).

    Diese Wertung entspricht der allgemeinen Erkenntnis, daß jedenfalls in dichtbesiedelten Landschaften Bäume in der Regel zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit regelmäßig die für einen Baumbestand typischen Wohlfahrtswirkungen in beachtlichem Umfang auch dann entfalten, wenn sie nicht nur unmittelbar innerhalb eines Ballungszentrums stehen (so auch OVG Münster, Urt. vom 08.10.1993, a.a.O.; ähnlich OVG Lüneburg, Beschl. vom 17.10.1984 - 3 OVG C 2/84 - NuR 1985, 242).

    Hierbei ist es letztlich unerheblich, ob diese Bestimmung als Festlegung des räumlichen oder des sachlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung/-satzung zu verstehen ist (für diese Unterscheidung allerdings Mampel, NVwZ 1993, 1168), sofern sie nur den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt, die sich jedenfalls in dem hier in Frage stehenden Regelungsbereich hinsichtlich des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs der Norm nicht grundsätzlich unterscheiden (so BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O., S. 6; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 08.10.1993, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.1993 - III Ss OWi 1060/92 - UPR 1994, 34 sowie Schink, a.a.O. und Witten, UPR 1994, 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91

    Normenkontrolle einer Satzung zum Schutz von Grünbestand

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
    Sie steht mit der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 18 Abs. 1 BNatSchG in Einklang, der in seinem Satz 2 ausdrücklich auch die Unterschutzstellung des gesamten Bestands an Bäumen in einem bestimmten Gebiet gestattet (zur Vereinbarkeit des § 25 NatSchG mit § 18 BNatSchG vgl. bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 30.03.1993 5 S 1519/91 - VBlBW 1993, 471/472 sowie Rosenzweig, NuR 1987, 313).

    Angesichts der dem Normgeber durch die gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs. 3, 2 NatSchG durch den Verweis auf die zitierte Formulierung in dem Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift eingeräumte Möglichkeit, Bäume einer bestimmten Größe grundsätzlich auch in Gebieten der genannten Art unter Schutz zu stellen, obliegt es ihm, zu entscheiden, ob dies im einzelnen auch dort der Fall sein soll, sofern die Voraussetzungen für den Erlaß von Baumschutzbestimmungen insoweit gegeben sind, und für den betroffenen Bürger wie auch für die zur Anwendung der Baumschutzverordnung/-satzung berufene Verwaltung hinreichend bestimmt die Grenzen dieses "erweiterten" Siedlungsbereichs zeichnerisch oder mit Worten festzulegen (zu Inhalt und Reichweite der in § 25 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG genannten Begriffe vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 30.03.1993, a.a.O.).

    Die Auffassung des Senats, wonach es Aufgabe des Satzungsgebers ist, die genannten Randzonen und die Gebiete, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, im einzelnen zu bestimmen, sofern er solche in den Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung mit einbeziehen will, steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu seinem Normenkontrollurteil vom 30.03.1993 (a.a.O.), in welchem er festgestellt hat, daß zu den Gebieten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, die Gebiete im Sinne des § 33 BauGB und die Gebiete gehören, die im Flächennutzungsplan als künftige Bauflächen dargestellt sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1984 - 5 S 3072/83

    Baumschutzverordnung ist zulässige Eigentumsbeschränkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
    Das mit der förmlichen Unterschutzstellung von Bäumen verbundene Verbot, diese ohne Erlaubnis zu entfernen oder zu zerstören, führt zu einer Eigentumsbeschränkung des Grundstückseigentümers und möglicherweise auch - wie hier - des Nachbarn, die grundsätzlich in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (vgl. Beschluß des Senats vom 28.06.1984 - 5 S 3072/83, NVwZ 1985, 63 sowie grundsätzlich zur Vereinbarkeit naturschutzrechtlicher Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 GG BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384).

    Auch der Erledigungsbeschluß des Senats vom 28.06.1984 (- 5 S 3072/83 - VBlBW 1985, 98) steht nicht in Widerspruch zum Standpunkt des Senats.

  • OVG Bremen, 26.03.1985 - 1 BA 85/84
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
    Wird - wie hier - ein Nachbar an der Durchsetzung ihm etwa zustehender privatrechtlicher Ansprüche auf Beseitigung eines Baumes oder Rückschnitt seiner Äste (beispielsweise aus § 910 oder § 1004 Abs. 1 BGB) durch diese Rechte überlagernde öffentlich-rechtliche Bestimmungen einer Baumschutzverordnung gehindert, so muß er ebenso wie der Eigentümer befugt sein, selbst eine Ausnahme von diesem baumschutzrechtlichen Verbot zu beantragen und im Streit darum gegebenenfalls den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (so auch OVG Bremen, Urt. vom 26.03.1985 - 1 BA 1985/84 - NVwZ 1986, S. 953 sowie de Witt, in: Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Okt. 1993, Teil E, Landschaftsschutz, Rd.Nr. 246; Schink, DÖV 1991, 7/15; Bartholomäi, UPR 1988, 241/247; Rosenzweig, NuR 1987, 313/318).

    Soweit dort die Unterschutzstellung des gesamten Baumbestands des Landes Bremen und, im anderen Fall, des Landes Berlin für rechtens befunden wurde (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.03.1985 - 1 BA 85/84 - NVwZ 1986, 953 und OVG Berlin, Urt. v. 22.05.1987 - OVG 2B 129.86 - NuR 1987, 323), wurde dies auf die jeweiligen Besonderheiten als Stadtstaat und die ausdrückliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers hierzu zurückgeführt.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
    Das mit der förmlichen Unterschutzstellung von Bäumen verbundene Verbot, diese ohne Erlaubnis zu entfernen oder zu zerstören, führt zu einer Eigentumsbeschränkung des Grundstückseigentümers und möglicherweise auch - wie hier - des Nachbarn, die grundsätzlich in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (vgl. Beschluß des Senats vom 28.06.1984 - 5 S 3072/83, NVwZ 1985, 63 sowie grundsätzlich zur Vereinbarkeit naturschutzrechtlicher Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 GG BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1994 - 10 S 1378/93

    Heimerlaubnis: Einhaltung baulicher Mindestanforderungen bei bereits befugt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
    Dies setzt freilich die inhaltliche Rechtfertigung der Unterschutzstellung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, weshalb der förmliche Baumschutz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der hiervon erfaßten Bäume voraussetzt (so auch OVG Münster, Urt. v. 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - NWVBl. 1994, 140; sowie Schink, DÖV 1991, 7/9 m.w.N.), wie des entsprechend etwa auch für jede Naturschutz- oder Landschaftsschutzverordnung (vgl. hierzu lediglich Normenkontrollurteil des Senats vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95

    Erlaß einer Baumschutzsatzung: Zuständigkeit des Gemeinderates; Eigentumsgarantie

    Ob das Fällen der auf dem Grundstück G.-straße 8 der Klägerin stehenden Roßkastanie (ohne Befreiung) verboten ist, beurteilt sich nicht (mehr) nach der im Verwaltungsverfahren noch angewandten Baumschutzverordnung vom 19.08.1986, deren Ungültigkeit der Senat im Urteil vom 28.07.1994 - 5 S 2467/93 (NVwZ 1995, 402) - inzident festgestellt hat, ferner nicht (mehr) nach der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils maßgeblichen Sicherstellungssatzung der Beklagten vom 22.09.1994, sondern nach der am 27.09.1996 in Kraft getretenen Baumschutzsatzung der Beklagten vom 25.07.1996.

    Nach § 25 Abs. 3 NatSchG - einer "Neuregelung" als Folge des Senatsurteils vom 28.07.1994 - 5 S 2467/93 a.a.O. - kann sich der Schutz von Bäumen außerhalb des Waldes auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

    Die generelle Zulässigkeit einer Baumschutzsatzung auch ohne Einzelprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume jedenfalls in - wie hier - städtischen Ballungsräumen ist anerkannt (vgl. Senatsurteil v. 28.07.1994 - 5 S 2467/93 - a.a.O., ferner BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2.94).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1998 - 3 S 1208/96

    Beseitigung eines Baumes zur Realisierung einer geplanten Garagenzufahrt -

    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat im Urteil vom 28.7.1994 (VBlBW 1995, 322) diese Regelung dahingehend ausgelegt, daß sie nur zum Erlaß von Baumschutzsatzungen in einem Siedlungsbereich im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG ermächtigt, nicht aber zur Unterschutzstellung von Bäumen im Außenbereich und von Bäumen, die zu einem Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes gehören.

    Nach § 25 Abs. 3 NatSchG n.F. kann sich der Schutz von Bäumen außerhalb des Waldes auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken (zur Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit der Rahmenvorschrift des § 18 Abs. 2 BNatSchG: vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1994, a.a.O.).

    Der Wald ist auch nicht kraft Gesetzes von der Unterschutzstellung ausgenommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1994, a.a.O.).

  • BGH, 10.04.2014 - V ZB 168/13

    Bemessung des Werts der Beschwer i.R.d. Verurteilung zur Beseitigung der

    Denn wenn - wie hier - ein Nachbar an der Durchsetzung eines ihm zustehenden privatrechtlichen Anspruchs auf Rückschnitt der Äste eines Baums (§ 910 Abs. 1 BGB) durch dieses Recht überlagernde öffentlichrechtliche Bestimmungen einer Baumschutzsatzung gehindert wird, muss er ebenso wie der Eigentümer des Baums befugt sein, selbst eine Ausnahme von dem baumschutzrechtlichen Verbot zu beantragen und im Streit darüber den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (VGH Mannheim, NVwZ 1995, 402, 403; ebenso Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 246 zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aF).
  • VGH Bayern, 09.11.2012 - 14 ZB 11.1597

    Zivilrechtliches Urteil auf Beseitigung eines Baumes ersetzt keine

    Denn die öffentlich-rechtlichen Regelungen in Baumschutzverordnungen schränken auch die Eigentümerstellung von Nachbarn ein und überlagern deren zivilrechtliche Nachbaransprüche; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehen den Regelungen von Baumschutzverordnungen nicht vor (vgl. Art. 111 EGBGB; vgl. auch BVerwG vom 1.2.1996 NJW 1996, 1487/1488; VGH BW vom 28.7.1994 NVwZ 1995, 402/403 f.; OVG SH vom 17.6.1993 Az. 1 L 282/91 RdNr. 48; Egner in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, RdNrn. 29 ff. zu Art. 12 BayNatSchG a.F.), jedenfalls soweit aus § 1004 BGB resultierende nachbarrechtliche Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten betroffen sind (BGH vom 20.11.1992 BGHZ 120, 239/246 f.; Egner, a.a.O., m.w.N.).
  • VG München, 14.10.2013 - M 8 K 12.5892

    Fällgenehmigung für Schwarzkiefer; Verfassungsmäßigkeit der Baumschutzverordnung

    Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist vielmehr nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse eines oder mehrerer der in Satz 1 der Bestimmung genannten Schutzzwecke erforderlich ist (vgl. VGH BW, U. v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - NVwZ 1995, 402; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 29 Rn. 8).

    Auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder wenig Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, war hier nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dichtbesiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH BW, U. v. 28.07.1994 - 5 S 2467/93 - NVwZ 1995, 402 und U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NJW 1997, 2128; Dreier in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: 2011, Teil E - Naturschutz, Rn. 334).

  • VGH Bayern, 10.05.2022 - 1 B 19.362

    Tekturbaugenehmigung für Einfamilienhaus - Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auch der Umstand, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung sozusagen "dynamisch" mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs oder der Änderung des Bestands der Bebauungspläne "automatisch" mitverändert, führt nicht zur mangelnden Bestimmtheit, da sich der Geltungsbereich im jeweiligen Zeitpunkt der Anwendung der Satzung eindeutig bestimmen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 a.a.O.; OVG SH, U.v. 9.5.1995 - 1 L 165.94 - juris Rn. 38; VGH BW, U.v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - NVwZ 1995, 402).
  • OVG Berlin, 17.10.2003 - 2 B 15.00

    Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer in der vom Antragsteller genutzten

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  • VG München, 02.12.2013 - M 8 K 12.4170

    Leistungseinschränkung einer Photovoltaikanlage durch den partiellen Schattenwurf

    Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 28.7.1994, NuR 1995, 259).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 5 S 1855/97

    Normenkontrolle einer Grünbestandssatzung

    Der landesrechtliche Begriff ''geschützte Grünbestände'' entspricht der Sache nach dem in §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 18 BNatSchG verwendeten Begriff ''geschützte Landschaftsbestandteile''; die unterschiedliche Bezeichnung ist unschädlich (Normenkontrollurteil des Senats vom 30.03.1993 - 5 S 1519/91 -, VBlBW 1993, 471 Senatsurteil v. 28.07.1994 - 5 S 2467/93 -, NVwZ 1995, 402 = VBlBW 1995, 259).
  • VG München, 04.05.2015 - M 8 K 14.2652

    Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wenn die - zumindest

    Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - juris und NuR 1995, 259).
  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 1 ZB 12.1614

    Werbeanlagensatzung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1995 - 5 S 3422/95

    Keine Klagebefugnis des Baumeigentümers gegen die einem Nachbarn erteilte

  • VG München, 22.01.2018 - M 8 K 16.4649

    Keine Genehmigung zur Fällung einer Tanne aufgrund gebietsbezogener

  • VG München, 23.11.2015 - M 8 K 14.2817

    Fällgenehmigung eines Weymouthskiefers

  • VG München, 11.05.2015 - M 8 K 14.1534

    Fällungsgenehmigung; keine unzumutbare Beeinträchtigung der Gebäude- und

  • VG München, 18.01.2016 - M 8 K 14.3180

    Erfolglose Klage auf Genehmigung der Fällung von Rotbuchen nach einer kommunalen

  • VG München, 10.06.2013 - M 8 K 12.3615

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern

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