Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
(5) 1Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. 2Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. 3Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. 4Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.
(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2022 | Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften | 18.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 1 BNatSchG
178 Entscheidungen zu § 1 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 L 77/19
Voraussetzungen der Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 UmwRG
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.02.2022 - 7 C 2.21
Kein Anspruch eines Bodenschutzvereins auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung
- VG Halle, 18.06.2019 - 8 A 327/18
Umweltrecht; Anerkennung als Naturschutzvereinigung
- BVerwG, 03.02.2022 - 7 C 2.21
- OVG Niedersachsen, 18.10.2021 - 12 LB 110/19
Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für WEA (Betreiberklage)- Berufung
- BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21
Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg
- VG Ansbach, 31.01.2023 - AN 11 K 21.02046
Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht, Naturschutzrechtliche Rechtfertigung, ...
- BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16
Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 - 10 LC 87/14
Zum Anspruch gegenüber einer Gemeinde auf Zugang zum Nordseestrand
- VG Oldenburg, 23.09.2014 - 1 A 1314/14
Strandbetretungsrecht; Strand als "freie Landschaft"; Klage gerichtet gegen eine ...
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 - 10 LC 87/14
- VG Karlsruhe, 10.08.2018 - 12 K 1148/18
Gewässerrandstreifen; Landschaftsschutzgebiet; Vollzugshindernis
Querverweise
Auf § 1 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Verwirklichung der Ziele)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 20 (Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BNatSchG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Maßnahmen für den Naturschutz
- §§ 135a ff. (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung) (zu §§ 1 ff)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 20a