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   OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17   

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https://dejure.org/2019,8685
OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17 (https://dejure.org/2019,8685)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.03.2019 - 3 U 77/17 (https://dejure.org/2019,8685)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. März 2019 - 3 U 77/17 (https://dejure.org/2019,8685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 994, 996, 539 Abs. 1
    Zum Anspruch des gekündigten Mieters als nicht mehr berechtigtem Besitzer auf Verwendungsersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 994 ; BGB § 996
    Wechselseitige Ansprüche nach Auszug des Nutzers aus einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17
    Das gilt allerdings nur, wenn das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht abweichend regelt (BGH, Urteil vom 24.11.1995, V ZR 88/95 NJW 1996, 921).

    Notwendig sind in der Regel diejenigen Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGH NJW 1996, 921), sie also sonst der Eigentümer hätte machen müssen (Palandt/Bassenge, BGB, 77. Aufl. § 994, Rn 5, 0LG Brandenburg, 5 U 14/12).

    Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf den Eigentümer abgewälzt werden (BGHZ 131, 220 OLG Brandenburg, a.a.O).

  • BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17
    Dies gilt umso mehr für den Fremdbesitzer (BGH Urteil vom 19.09.2014, V ZR 269/13, JR 2015, 469).

    Für den unberechtigten Fremdbesitzer ist anerkannt, dass dieser im Verhältnis zum Eigentümer nicht besser gestellt werden darf, als er im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechtes stünde: Wendet man die §§ 994, 996 BGB auch auf den zunächst berechtigten, später aber nicht mehr berechtigten Fremdbesitzer an, kann nichts anders gelten (BGH V ZR 269/13, a.a.O).

  • OLG Brandenburg, 19.10.2005 - 3 U 158/04

    Mietvertrag: Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17
    Diese Einschränkung greift auch ein, wenn der Mangel des Besitzrechtes darauf beruht, dass ein mit dem Eigentümer darüber geschlossener Vertrag nichtig ist (Senatsurteil vom 19.10.2005, 3 U 158/04).

    Auch nach der Senatsentscheidung 3 U 158/04 sind §§ 994 ff BGB anwendbar, wenn der zugrunde liegende (nichtige) Mietvertrag nicht eine (explizite) entgegenstehende Regelung enthält, was vorliegend nicht der Fall ist.

  • BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00

    Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17
    Die §§ 994 ff BGB schließen die Anwendung des allgemeinen Bereicherungsrechtes aus, nicht aber die Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnamen, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbes vorgenommen werden (BGH MDR 2001, 1227).
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05

    Umfang der Enteignungsentschädigung des Pächters; Entschädigung des vom Pächter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17
    In Bezug auf nützliche Verwendungen i.S.v. § 996 BGB, die zwar den Wert der Sache steigern, jedoch nicht zu ihrer Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 996 Rn 2), kommt Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache noch anhaftenden Wertsteigerung in Betracht, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus (BGH, NJW 2006, 1729).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 5 U 14/12

    Herausgabeanspruch des Eigentümers: Zurückbehaltungsrecht des Besitzers aufgrund

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17
    Notwendig sind in der Regel diejenigen Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGH NJW 1996, 921), sie also sonst der Eigentümer hätte machen müssen (Palandt/Bassenge, BGB, 77. Aufl. § 994, Rn 5, 0LG Brandenburg, 5 U 14/12).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 24 U 100/01

    Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäft bei fehlender notarieller Beurkundung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17
    Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen Verlust, denn diesen hat er um eines Sondervorteils Willen auf sich genommen, der außerhalb des objektiv Erforderlichen lag (OLG Düsseldorf, WuM 2005, 194, 199).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 92/17
    Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit S 3 U 77/17 WA weiterhin vor dem Sozialgericht Lüneburg anhängig ist.

    Unter Hinweis auf den Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist nach § 102 Abs. 2 S 1 SGG hat das SG den Rechtsstreit zunächst als erledigt angesehen, diesen aber unter dem Aktenzeichen S 3 U 77/17 WA wieder aufgenommen, nachdem der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. August 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 3 U 77/17 WA weiterhin vor dem Sozialgericht Lüneburg anhängig ist.

    Das SG hat zu Unrecht angenommen, dass der dortige Rechtsstreit S 3 U 77/17 WA erledigt ist.

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