Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
1Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. 2Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 208 BGB
149 Entscheidungen zu § 208 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
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- BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15
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- BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15
- OLG Nürnberg, 22.11.2013 - 14 W 1107/13
Verjährungshemmung für einen Schmerzensgeldanspruch wegen Ansteckung des ...
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- OLG Stuttgart, 16.11.2020 - 10 U 211/20
- AG Brühl, 09.11.2017 - 23 C 170/14
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- OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LB 114/12
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- OLG Zweibrücken, 21.09.2016 - 7 U 51/14
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- OLG München, 08.08.2016 - 28 U 1483/16
Mängel am Bau einer WEG-Anlage
Querverweise
Auf § 208 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 207 (Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen)
Redaktionelle Querverweise zu § 208 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- §§ 174 ff. (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen)