Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 205 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/205.html
§ 205 BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/205.html)
§ 205 BGB a.F.
§ 205 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/205.html)
§ 205 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 205

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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