Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 219 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 219 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 23.09.2021 - 1 U 1027/20
Verjährungsfrist nach Rechtskraft eines Vorbehaltsurteils
- BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente ...
- BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 71/65
Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs - Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen ...
- OLG München, 23.10.1992 - 8 U 4392/88
Begründung der Verbindlichkeit des Ausstellers eines Wechsels ist ein ...
- OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 2/17
- RG, 06.06.1913 - III 18/13
Nichtgewähr des Gebrauchs der Mietsache; Kündigung; Schadensersatz
- BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt - ...
Querverweise
Auf § 219 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 220
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- II. Ersitzung
- § 941