Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
Rechtsprechung zu § 194 BGB a.F.
18 Entscheidungen zu § 194 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 136/18
Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden ...
- VG München, 26.10.2010 - M 2 K 10.2006
Straßen- und Wegerecht; Folgenbeseitigungsanspruch; Konkurrenz von privatem ...
- OLG Naumburg, 16.09.2008 - 6 U 105/08
Anwendbarkeit des Rechts der DDR auf erbrechtliche Vorgänge eines Erblassers mit ...
- VGH Bayern, 08.02.2012 - 4 B 11.175
Entfernung einer Abwasserleitung; Verjährung; Duldungspflicht; Entfernung durch ...
- OVG Sachsen, 06.07.2005 - 2 B 263/05
Prüfingenieur: Nichtbeendigung des Auftrags: Vergütung
- VG Lüneburg, 03.12.2008 - 5 A 81/08
Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs aus § 49a Abs. 1 VwVfG
- VGH Bayern, 10.03.2010 - 14 BV 08.2444
- BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04
Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung ...
- LG Duisburg, 24.04.2012 - 1 O 96/11
Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Fehlberatung hinsichtlich Verjährung ...
- OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05
Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung ...