Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
4. Abschnitt - Fristen. Termine (§§ 186 - 193) |
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Rechtsprechung zu § 193 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 193 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 28.06.2006 - 1 O 392/05
Delikt, Verjährung, neues Schuldrecht, Übergangsvorschrift, Einredeverzicht
- OLG Oldenburg, 31.10.2006 - 2 U 28/06
Bedeutung der Zustellung einer Klage für die Hemmung des Ablaufs einer ...
- OLG Naumburg, 25.08.2006 - 10 U 30/06
Schadensersatzansprüche der Hilfskraft eines Alten- und Pflegeheims wegen eines ...
- OLG Bremen, 16.06.2004 - 1 U 2/04
Voraussetzungen für die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines ...
- OLG Rostock, 23.04.2003 - 18 U 1976/02
Nichtigerklärung eines in der ordentlichen Hauptversammlung gefassten ...
Querverweise
Auf § 193 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Fristen. Termine
- § 186