Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
4. Abschnitt - Fristen. Termine (§§ 186 - 193) |
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
Rechtsprechung zu § 188 BGB a.F.
13 Entscheidungen zu § 188 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 14.242
Zulage, höherwertiges Amt, Verjährung, Schadensersatz, Fürsorgepflicht, ...
- LG Bonn, 28.06.2006 - 1 O 392/05
Delikt, Verjährung, neues Schuldrecht, Übergangsvorschrift, Einredeverzicht
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
Haftung des Steuerberaters: Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Dritten
- LG Krefeld, 14.01.2010 - 3 O 14/07
Kein Regress bei einem angestellten Architekten!
- OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Ansprüche auf Zahlung restlichen Architektenhonorars; Prüffähigkeit und ...
- OLG Naumburg, 25.08.2006 - 10 U 30/06
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- OLG Hamm, 17.10.2006 - 28 U 68/06
Anwaltsregress: Hilfsantrag gegen Rechtsanwalt möglich bei pfichtwidriger ...
- OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 159/02
Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Beratung- Zeitpunkt der Entstehung des ...
- OLG Bremen, 16.06.2004 - 1 U 2/04
Voraussetzungen für die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2004 - 14 A 3559/02
Beginn der Verjährungsfrist von Zinsansprüchen i.R.d. Rückforderung von ...
Querverweise
Auf § 188 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Fristen. Termine
- § 186