Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.
Rechtsprechung zu § 223 BGB a.F.
56 Entscheidungen zu § 223 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden ...
- BGH, 28.01.1998 - XII ZR 63/96
Einrede der Verjährung bei Leistung einer Mietsicherheit durch Bürgschaft
- OLG Brandenburg, 08.12.2020 - 2 U 124/19
- BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14
Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der ...
- BGH, 09.07.2015 - VII ZR 5/15
VOB-Vertrag: Zurückhaltungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft bei ...
- OLG Dresden, 15.05.2002 - 11 U 3167/01
Arrest; Pfandrecht; Verjährung
- BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 168/76
Kerman-Teppich - Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis ...
- BGH, 17.09.2013 - XI ZR 507/12
VOB-Vertrag: Verjährung der Hauptforderung und der Bürgschaftsforderung; ...
- BGH, 04.07.1979 - VIII ZR 68/78
Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers bei Verjährung des Kaufpreisanspruchs
- BGH, 12.01.2010 - XI ZR 37/09
BGB-Gesellschaft: Verjährung der Ansprüche gegen den akzessorisch haftenden ...