Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
| 1. Titel - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält.
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Rechtsprechung zu § 1944 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1944 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 3 Wx 91/23
Antrag auf Neubescheidung eines Erbscheins; Einhaltung der formellen ...
- OLG München, 02.12.2010 - 31 Wx 67/10
Beginn der Erbausschlagungsfrist: Kenntniserlangung des Nacherben vom ...
Querverweise
Auf § 1944 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484