Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1957 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
| 1. Titel - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts (§§ 1942 - 1966) |
Alte Fassung
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(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) 1Das Nachlaßgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
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Querverweise
Auf § 1957 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484