Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1922 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
1. Abschnitt - Erbfolge (§§ 1922 - 1941) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 1922 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1922 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 12 U 12/06
Kein Arzthaftungsanspruch ohne konkreten Behandlungsfehlers bei der ...
- OLG Hamm, 07.03.2005 - 3 U 204/04
Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche der Erben eines nach einer Operation ...
- LG Köln, 02.03.2005 - 25 O 115/00
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Radiologe
- OLG Hamm, 10.12.2003 - 3 U 134/03
Schadensersatzansprüche gegen ein Klinikum wegen Infektion mit dem Keim ORSA