Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 1. Abschnitt - Erbfolge (§§ 1922 - 1941) |
1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. 3In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
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Rechtsprechung zu § 1933 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1933 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 20.12.1982 - 3 W 208/82
- OLG Frankfurt, 29.10.2010 - 21 U 9/10
Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Erbunwürdigkeitsgründe
- BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts