Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1569 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
1. Grundsatz (§ 1569) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1569 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1569 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
- VG Regensburg, 17.09.2014 - RO 1 K 14.467
Entfällt aufgrund der Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 die gesetzliche ...
- BGH, 21.09.2011 - XII ZR 173/09
Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer ...
- OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
Nachehelicher Unterhalt: Befristung eines Aufstockungsunterhalts; ehebedingte ...
Querverweise
Auf § 1569 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933