Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| 3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge (§§ 1581 - 1584) |
(1) 1Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. 2Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. 3Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
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Rechtsprechung zu § 1582 BGB a.F.
16 Entscheidungen zu § 1582 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16
Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den ...
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
- OLG Stuttgart, 05.02.2008 - 18 UF 225/07
Kindesunterhalt: Erwerbsverpflichtung eines unterhaltsverpflichteten ALG ...
- BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige ...
- OLG Koblenz, 05.03.2008 - 9 UF 577/07
- BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 49/83
Rechtsstellung und Unterhaltspflicht des Erbeserben
- OLG Köln, 22.12.2009 - 4 UF 79/09
Unterhaltsrechtliche Behandlung des geschiedenen und eines neuen Ehegatten
- OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 UF 117/07
Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung - Gesetzesänderung zum 1. 1. 2008 - ...
- BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick ...
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.06.2008 - 142 F 2233/08
Nachehelichenunterhalt: Anspruch auf Aufstockungs- und Altersvorsorgeunterhalt ...
Querverweise
Auf § 1582 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933