Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| I. Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
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Rechtsprechung zu § 1568 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1568 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.04.1971 - IV ZR 8/70
Grundloses häufiges Schimpfen mit dem Ehepartner als Verschulden der Ehescheidung ...
- BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
Recht auf Scheidung