Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 1. Abschnitt - Erbfolge (§§ 1922 - 1941) |
Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.
(aufgehoben durch ErbGleichG v. 16.12.97)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1934e BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1934e BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 93/23
Wirksamkeit der Anfechtung einer vorzeitigen Erbausgleichsvereinbarung durch ...
- FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 169/08
Verfassungsgemäßheit der Tarifvorschrift § 32a EStG - steuerfreie ...
- BayObLG, 17.02.2005 - 1Z BR 115/04
Wirkung des Erbverzichts nur im Hinblick auf den Todesfall des ...