Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1924 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
1. Abschnitt - Erbfolge (§§ 1922 - 1941) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Rechtsprechung zu § 1924 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1924 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 1507/16
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
- OLG Naumburg, 27.01.2022 - 2 Wx 1/22
Gesetzliche Erbfolge - insbesondere Ehegattenerbrecht - bei dem Erbfall eines im ...
Querverweise
Auf § 1924 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1931