Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
1. Titel - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) 1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlaßgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlaßpfleger keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1960 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 1960 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.01.2023 - 14 W 112/22
Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers
- KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03
Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von ...
- KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05
Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze
- OLG Köln, 06.08.2007 - 2 Wx 14/07
Vergütung des Berufsnachlasspflegers
- OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07
Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den ...
- OLG Brandenburg, 28.03.2023 - 3 W 17/23
Bestellung eines Nachlasspflegers; Grundstücksverkauf durch den Nachlasspfleger; ...