Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 813 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
24. Titel - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Alte Fassung
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(1) 1Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 813 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 813 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 15.10.2004 - 25 U 132/03
Annahme eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage von Darlehensverträgen im Falle ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04
Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach ...
- BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04