Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Rechtsprechung zu § 433 BGB a.F.
68 Entscheidungen zu § 433 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 4 U 7/05
Grundstückskaufvertrag: Bestimmung der Kaufsache beim Verkauf einer unvermessenen ...
- BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01
Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung ...
- OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
Vollfinanzierter Immobilienkauf: Unterlassene Aufklärung über die Unüblichkeit ...
- BGH, 12.11.1975 - VIII ZR 142/74
49%ige Beteiligung - Kauf von Gesellschaftsanteilen, §§ 433 ff BGB <Fassung ...
- BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 187/17
Mängelgewährleistung beim Rechtskauf (hier: Kauf von Gesellschaftsanteilen); ...
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - 27 U 14/16
Ansprüche aus einem Wartungsvertrag für eine Windenergieanlage
- BGH, 20.10.2005 - IX ZR 145/04
Ansprüche auf Erbbauzinsen in der Insolvenz des Schuldners
- OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 5 U 28/07
Gewährleistung bei Grundstückskaufvertrag: Ersatz des merkantilen Minderwertes ...
- BGH, 11.03.2004 - III ZR 90/03
Amtspflichten der Treuhandanstalt gegenüber einer Gemeinde
- OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 18 U 1/11
Nachzahlungen auf Grundstückskaufverträge über Bauerwartungsland durch eine ...