Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
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Rechtsprechung zu § 457 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 457 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89
Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des ...
- BGH, 04.04.1962 - VIII ZR 3/61
- BSG, 30.05.1978 - 1 RA 63/77
Geschiedene Frau - Unterhaltsanspruch - Aufgabe der Erwerbstätigkeit - ...
- RG, 26.11.1906 - VI 418/05
Zu §§ 383, 181, 387 B.G.B.
- BAG, 22.10.1981 - 6 AZR 105/79
Querverweise
Auf § 457 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 458