Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) 1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
(2) Wird der Käufer eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.
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Rechtsprechung zu § 446 BGB a.F.
204 Entscheidungen zu § 446 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.1998 - V ZR 60/97
Inanspruchnahme des Grundstücksverkäufers für Störungen nach der Besitzübergang
- BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 185/96
Heilung eines formnichtigen Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile; ...
- BGH, 14.01.1958 - I ZR 171/56
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 09.11.1998 - 9 U 75/98
Haftung des Verkäufers für nach Gefahrübergang entstandene Mängel bei ...
- BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung
- AG Dülmen, 26.02.1999 - 3 C 54/99
Gebäudeversicherungsprämien nach Erwerb eines Grundstücks
- BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 175/73
Auslegung eines durch den Weiterverkauf der Ware aufschiebend bedingten ...
- BFH, 07.11.1991 - IV R 43/90
Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks ist der Tag des Übergangs von Besitz, ...
- OLG Hamm, 05.05.1988 - 22 U 297/87
Erschließungskostenregelung im Grundstückskaufvertrag
- BGH, 26.01.1962 - V ZR 168/60