Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 447 BGB a.F.
96 Entscheidungen zu § 447 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 75/90
Rechtsmangel wegen Heizöl in Dieselkraftstoff; Begriff des Versendungskaufs; ...
- RG, 01.10.1918 - II 178/18
Tragung der Transportgefahr
- BGH, 24.03.1965 - VIII ZR 71/63
Gefahrübergang beim Versendungskauf - Begriff der Gefahr in § 447 BGB - Übergang ...
- OLG Hamburg, 18.05.2001 - 1 U 111/00
Gefahrtragung bei Lieferung "frei Haus"
- BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 46/86
Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht zur Feststellung von Transportschäden in ...
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 10/66
Spediteur als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers
- OLG Düsseldorf, 09.11.1998 - 9 U 75/98
Haftung des Verkäufers für nach Gefahrübergang entstandene Mängel bei ...
- RG, 19.05.1925 - II 283/24
Versendungskauf
- OLG Köln, 05.05.1995 - 19 U 151/94
Pflicht des Käufers zur Abnahme von Ersatzware nach Untergang bestellter Ware ...
- BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 38/61