Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer übergegangen und macht der Verkäufer vor der Übergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem Übergange der Gefahr notwendig geworden sind, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt hätte.
(2) Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Rechtsprechung zu § 450 BGB a.F.
10 Entscheidungen zu § 450 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 07.10.1976 - 9 RV 218/75
Willenserklärung - Abgabe gegenüber der Behörde - Zugang - Tatsächliche ...
- BSG, 16.03.1978 - 10 RV 7/77
Rentenkapitalisierungsvertrag - Wirksamkeit - Nichtigkeit - Gegenzeichnung der ...
- BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72
Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten eines Grundstücks und der Betrieb eines ...
- BSG, 18.03.1976 - 4 RJ 167/74
Rentenanspruch - Neuerwerb - Anrechnung - Mehrere Hinterbliebenenrenten - ...
- BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 47/77
- BSG, 25.06.1975 - 4 RJ 31/74
Witwenrente - Wiederaufleben - Mehrere Renten - Rentenanspruch - Anrechnung - ...
- BGH, 13.05.1981 - VIII ZR 189/80
Voraussetzungen des Anspruchs auf Herausgabe des Eigentums - Weiterveräußerung ...
- BSG, 22.05.1974 - 12 RJ 8/74
Bestimmung der Alters des Versicherten - Rechtskraft - Empfangsbedürftige ...
- AG Stuttgart, 09.08.1994 - 1 C 8108/92
- BSG, 21.06.1977 - 7 RAr 7/76
Querverweise
Auf § 450 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 451