Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 438 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 438 BGB a.F.
13 Entscheidungen zu § 438 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 151/94
Gefahrübergang bei Abholung der Kaufsache am Ort der Niederlassung des ...
- BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98
Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im ...
- BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 1/87
Gefahrübergang beim Versendungskauf
- BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83
Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB, ...
- OLG Schleswig, 18.11.2022 - 1 U 42/21
Bauträgervertrag: Verjährung der Gewährleistungsrechte bei verjährtem ...
- OLG Hamm, 02.03.2001 - 29 U 29/99
Einwilligung in die Auszahlung eines treuhänderisch hinterlegten Betrages ...
- BFH, 21.11.1974 - II R 61/71
Vermessung - Grundstück - Vermessungskosten - Käuferverpflichtung
- RG, 29.10.1909 - II 661/08
Gewährleistung des Zedenten
- RG, 11.01.1907 - II 359/06
Hat der Schuldner, der eine Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, wegen ...
- RG, 26.06.1918 - V 50/18
Reichweite des Formzwangs des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Querverweise
Auf § 438 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 445