Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache berechtigt.
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Rechtsprechung zu § 441 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 441 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2000 - V ZR 207/99
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- BGH, 18.03.1959 - IV ZR 155/58
Rechtsmittel
- OLG München, 03.12.1992 - 1 U 2646/92
Ersatz der Kosten einer Unterbringung und Behandlung im Psychiatrischen ...
- OLG Hamm, 07.02.1992 - 19 U 219/91
Rechtsmängelhaftung beim Werklieferungsvertrag; Haftung nach § 434 Bürgerliches ...
- BGH, 25.02.1972 - V ZR 74/69
Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber einer Kaufpreisforderung - ...
- OLG München, 18.07.2024 - 17 U 2072/23
Keine alternative Klagehäufung bei gleichzeitiger Geltendmachung von Minderung ...
- OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 7 U 94/06
Schadensersatzansprüche wegen des Verkaufs eines Motorrades, in dem ein aus einer ...
Querverweise
Auf § 441 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2182