Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 441 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache berechtigt.
Rechtsprechung zu § 441 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 441 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2000 - V ZR 207/99
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- BGH, 18.03.1959 - IV ZR 155/58
Rechtsmittel
- OLG München, 03.12.1992 - 1 U 2646/92
Ersatz der Kosten einer Unterbringung und Behandlung im Psychiatrischen ...
- OLG Hamm, 07.02.1992 - 19 U 219/91
Rechtsmängelhaftung beim Werklieferungsvertrag; Haftung nach § 434 Bürgerliches ...
- BGH, 25.02.1972 - V ZR 74/69
Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber einer Kaufpreisforderung - ...
- OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 7 U 94/06
Schadensersatzansprüche wegen des Verkaufs eines Motorrades, in dem ein aus einer ...
Querverweise
Auf § 441 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2182