Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last.
Rechtsprechung zu § 448 BGB a.F.
32 Entscheidungen zu § 448 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.11.2003 - VIII ZR 89/03
Erstattung der Netzanschlusskosten durch den Betreiber einer Anlage zur Gewinnung ...
- BGH, 26.02.2013 - EnVR 10/12
Photovoltaik-Anlage
- BFH, 21.11.1974 - II R 61/71
Vermessung - Grundstück - Vermessungskosten - Käuferverpflichtung
- RG, 28.02.1908 - II 486/07
Frachturkundenstempel
- LG Essen, 05.02.1999 - 43 O 131/98
- BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 225/05
Kosten des Anschlusses einer Windenergieanlage an das Stromnetz
- BGH, 07.07.1992 - KZR 2/91
"Freistellungsende"; Aufrechterhaltung eines Wegerechts nach Ende der ...
- KG, 09.03.1990 - 5 U 3181/88
Irreführung über den Preis durch die Gestaltung des Blickfangs; Prüfungspflicht ...
- BGH, 11.05.2001 - V ZR 114/00
Grundstückskauf: Wann gerät Verkäufer mit Übereignung in Verzug?
- BFH, 23.08.1995 - II R 93/92
Querverweise
Auf § 448 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 451