Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 6. Abschnitt - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. 2Jeder Gläubiger kann verlangen, daß der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
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Rechtsprechung zu § 432 BGB a.F.
Entscheidung zu § 432 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1228/03
Werkvertrag: Anspruch auf Kostenerstattung als Teil des Erfüllungsanspruchs; ...