Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 6. Abschnitt - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) 1Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
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Rechtsprechung zu § 426 BGB a.F.
11 Entscheidungen zu § 426 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 02.03.2006 - 5 Sa 1634/05
Zahlungsverzug des Arbeitgebers, Steuerschaden beim Arbeitnehmer, Berechnung bei ...
- FG Nürnberg, 11.03.2010 - 4 K 915/08
Kein Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer - Wiedererlangung der ...
- OLG Oldenburg, 11.07.2006 - 6 U 51/06
Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld wegen Beschimpfungen ...
- OLG Düsseldorf, 05.11.2013 - 24 U 179/12
Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Erstattung von Steuerbeträgen
- LG Mainz, 29.10.2002 - 6 O 163/02
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Alleinverdienerehegatten wegen Rückzahlung ...
- AG Hannover, 31.05.2002 - 521 C 14534/01
- OLG Dresden, 08.03.2007 - 9 U 953/05
- OLG Brandenburg, 08.04.2004 - 12 U 158/03
Architekt und Baugrundgutachter: Gesamtschuldner?
- LG Koblenz, 29.04.2005 - 8 O 410/04
- KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05
Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung
Querverweise
Auf § 426 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 774