Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 774 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   18. Titel - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 774

(1) 1Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden. 3Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Querverweise

Auf § 774 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Bürgschaft
     
      Sachenrecht
        Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
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