Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1011 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   5. Titel - Miteigentum (§§ 1008 - 1011)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1011

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentume Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Querverweise

Auf § 1011 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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