Verbraucherkreditgesetz
| 2. Abschnitt - Kreditvertrag (§§ 4 - 14) |
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweist.
(2) 1Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt werden. 2Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangen kann.
(3) 1Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. 2Der Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. 3Auf die Ansprüche auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
Hinweis:Gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) ist an die Stelle des Diskontsatzes der jeweilige Basiszinssatz getreten.
und Scheckverbot § 11Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen § 12Gesamtfällig-
stellung bei Teilzahlungskrediten § 13Rücktritt des Kreditgebers § 14Vorzeitige Zahlung
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Rechtsprechung zu § 11 VerbrKrG
153 Entscheidungen zu § 11 VerbrKrG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 11.02.2015 - 9 U 153/14
Grundschuld gesicherter Festzinskredit: Berechnung der ...
- OLG Stuttgart, 11.02.2015 - 9 U 153/14
- BGH, 22.11.2016 - XI ZR 187/14
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Anspruch des Darlehensgebers auf ...
- BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16
Rückgewähr der Leistungen nach Widerruf eines Altvertrages über ein ...
- OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 1 U 169/18
Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
- OLG München, 25.10.2023 - 19 U 1861/23
Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
- OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen
- BGH, 22.06.1999 - XI ZR 316/98
Anwendung des VerbrKrG auf Realkredite
- BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90
Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen
- OLG Düsseldorf, 22.07.2016 - 16 U 109/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines ...
Querverweise
Auf § 11 VerbrKrG verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Anwendungsbereich
- § 3 (Ausnahmen)