Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| 1. Titel - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
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Rechtsprechung zu § 367 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 367 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.05.2026 - 8 U 14/25
Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Schadensersatz aus mehreren mit der Beklagten ...
- OLG Köln, 23.04.2026 - 3 U 61/25 Corona
Erklärung des Vorbehaltsurteils des LG für vorbehaltlos auf Berufung der ...
- LG Karlsruhe, 06.06.2003 - 4 O 181/02
Haustürgeschäft: Widerruflichkeit eines Geschäftsraummietvertrages
- LG Stuttgart, 21.08.2018 - 25 O 73/18
Darlehensvertrag mit der Mercedes-Benz Bank kann bei fehlerhafter ...
- LG Kleve, 03.11.2006 - 7 O 88/04
Haftung eines Gesellschafters auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens ...
- OLG Saarbrücken, 30.06.2005 - 8 U 339/04
Abgrenzung bloßer Mithaftung von echter Mitdarlehensnehmerschaft bei Ehegatten
Querverweise
Auf § 367 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 396
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 11 (Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen)