Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 367 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
1. Titel - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Alte Fassung
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(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Rechtsprechung zu § 367 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 367 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 21.08.2018 - 25 O 73/18
Darlehensvertrag mit der Mercedes-Benz Bank kann bei fehlerhafter ...
- LG Karlsruhe, 06.06.2003 - 4 O 181/02
Haustürgeschäft: Widerruflichkeit eines Geschäftsraummietvertrages
- LG Kleve, 03.11.2006 - 7 O 88/04
Haftung eines Gesellschafters auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens ...
- OLG Saarbrücken, 30.06.2005 - 8 U 339/04
Abgrenzung bloßer Mithaftung von echter Mitdarlehensnehmerschaft bei Ehegatten
Querverweise
Auf § 367 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 396
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 11 (Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen)