Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| 3. Titel - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
(1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften des § 367 entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 396 BGB a.F.
Entscheidung zu § 396 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01
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